AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verbraucher (Stand Dezember 2021)

 

  1. Allgemeine Bestimmungen
  • 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen

mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der

Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), ist

(2) der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Bestimmungen

für Verträge über den Verkauf und/oder die

Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht

darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern

einkaufen.

(3) Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Bestimmungen

für Reparaturleistungen.

  • 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge,

technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne,

Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die

DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder

Unterlagen – auch in elektronischer Form –) überlassen

haben.

(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen

Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir

uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs-

und Verwertungs- rechte uneingeschränkt vor.

Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung

Dritten zugänglich gemacht werden und sind,

wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, uns auf Verlangen

unverzüglich zurückzugeben.

  • 3 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,

gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

aktuellen Preise, und zwar ab Lager, einschließlich

Verpackung.

(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung

in einer Summe zahlbar.

(3) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte

nur insoweit zu, als sein Anspruch

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

  • 4 Datenschutz

(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter

Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung

(DSG- VO), des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns

gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein

Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Übertragung,

Sperrung und Löschung seiner gespeicherten

Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax

oder E- Mail an uns senden.

(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, einschließlich

der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir

nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche

Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde

erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass

alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung,

auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen

unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert

und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung

an beauftragte Dienstleister weitergegeben

werden.

  1. Besondere Bestimmungen für den Verkauf
  • 1 Lieferfristen und Lieferverzug

(1) Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester

Termin vereinbart ist, haben unsere Lieferungen und

Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Werktagen zu

erfolgen.

(2) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht

einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene

Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen

unterschreiten darf.

  • 2 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten

Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises

für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts

darf der Kunde die Ware (nachfolgend:

„Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das

Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher

– auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf

unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen,

damit wir unsere Eigentumsrechte

durchsetzen können.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere

bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die

Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom

Vertrag zurückgetreten sind.

  • 3 Mängelansprüche des Kunden

(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem

Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher

Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen,

wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer

Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware

anzeigt.

(3) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus

welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln

oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für

unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder

grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,

wegen Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Besondere Bestimmungen für

Reparaturarbeiten

  • 1 Frist zur Durchführung der Reparatur

Soweit wir vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine

aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,

nicht einhalten können, sind diese Termine nicht verbindlich.

Nicht zu vertreten haben wir insbesondere

die Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen

(Baugenehmigung o. a.), die zur Auftragsdurchführung

notwendig sind.

  • 2 Vergütung

(1) Wir sind berechtigt, dem Kunden den entstandenen

Aufwand in Rechnung zu stellen, wenn ein Auftrag nicht

durchgeführt werden kann und es sich nicht um

Gewährleistungsarbeiten handelt, soweit

(a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln

der Technik nicht festgestellt werden konnte;

(b) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

(c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen

wurde;

(d) die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender

Produkte aus dem Bereich Unterhaltselektronik

nicht einwandfrei gegeben sind.

(2) Soweit im Rahmen von Reparaturaufträgen Leistungen

nicht vom Auftrag umfasst sind oder von der Leistungsbeschreibung

abweichen, kann der Kunde ein

Nachtragsangebot anfordern oder von uns abgegeben

werden. Soweit das nicht geschieht, werden diese Leistungen

nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der

Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der

Erstellung von Bauleistungen § 15 Abs. 3 VOB/B. Wir

sind berechtigt, je nach Fortschritt der beauftragten

Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des

jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten anzufordern

bei Aufträgen, deren Ausführungen über einen Monat

andauern. Der Kunde hat diese innerhalb von 10 Tagen

nach Anforderung durch das Unternehmen zu leisten.

  • 3 Mängelansprüche des Kunden

(1) Teile oder Leistungen, welche mit einem Sachmangel

behaftet sind, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich

nachbessern, neu liefern oder neu erbringen,

soweit die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt

des Gefahrüberganges vorlag.

(2) Mängel sind schriftlich unverzüglich nach Erkennbarkeit

für den Kunden mitzuteilen und zu bezeichnen.

(3) Der Kunde darf bei Mängelansprüchen Zahlungen

zurückbehalten, soweit sie in einem angemessenen

Verhältnis stehen zum Umfang der Sachmängel. Hingegen

hat der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht, soweit

die Mängelansprüche verjährt sind. Bei unberechtigten

Mängelrügen sind wir befugt, die uns entstandenen

Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(4) Der Kunde hat zur Nacherfüllung eine angemessene

Frist zu gewähren.

(5) Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde –

unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom

Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  • 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit im Rahmen der Reparaturarbeiten Ersatzteile

eingefügt werden oder andere nicht wesentliche Bestandteile,

behalten wir uns das Eigentum an diesen Teilen bis

zur Erfüllung aller Forderungen gegen den Kunden aus

diesem Vertrag vor.

(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen

Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach

und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt,

können wir den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der

eigenfügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der

Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Soweit

die Reparatur beim Kunden erfolgt, hat er uns die Gelegenheit

zu geben, bei ihm den Ausbau vorzunehmen.

Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

  • 5 Pfandrecht

(1) Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns

ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren

Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das

Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher

durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen

Leistungen geltend gemacht wer- den, soweit sie

mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für

sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt

das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder

rechtskräftig sind.

(2) Holt der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb von

vier Wochen nach Abholaufforderung ab, können wir ein

angemessenes Lagergeld berechnen. Holt der Kunde

den Gegenstand nicht spätestens drei Monate nach der

Abholaufforderung ab, entfällt die Verpflichtung zur weiteren

Aufbewahrung und jede Haftung für leichte fahrlässige

Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor

Ablauf dieser Frist senden wir dem Kunden eine Verkaufsandrohung

  1. Wir sind berechtigt, den Gegenstand

nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer

Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Einen

etwaigen Mehrerlös kehren wir an den Kunden aus.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmer (Stand Dezember 2021)

 

  1. Allgemeine Bestimmungen
  • 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit

unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde

Unternehmen (§ 14 BGB), eine juristische Person des

Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist.

(2) Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Bestimmungen

für Verträge über den Verkauf und/oder die

Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht

darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern

einkaufen.

(3) Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Bestimmungen

für Reparaturleistungen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in

der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden

gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform

mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für

gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem

Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende

oder ergänzende AGB des Kunden

werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als

wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses

Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise

auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB

des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit

dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen

und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor

diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen

ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher

Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

  • 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge,

technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne,

Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die

DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder

Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen

haben.

(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen

Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir

uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs-

und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die

Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung

Dritten zugänglich gemacht werden und sind,

wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen

unverzüglich an uns zurückzugeben.

  • 3 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,

gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

aktuellen Preise, und zwar ab Betriebssitz

des Werkunternehmers bzw. Verkäufers

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung

in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen

sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart

wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer

laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt,

eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse

durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt

erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung

kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während

des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen

Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die

Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens

vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser

Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins

(§ 353 HGB) unberührt.

(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte

nur insoweit zu, als sein Anspruch

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

  • 4 Schadensersatzansprüche

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,

haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und

außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen

Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem

Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung

bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei

einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines

milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften

(z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)

nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit,

  1. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung

einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und

auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig

vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere

Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen

gelten auch bei Pflichtverletzungen

durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden

wir nach gesetzlichen Vorschriften zu

vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen

Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die

Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für

Ansprüche des Kunden nach dem

Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem

Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder

kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten

haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere

gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen

und Rechtsfolgen.

  • 5 Datenschutz

(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter

Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung

(DSG- VO), des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG)

von uns gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat

jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung,

Übertragung, Sperrung und Löschung seiner

gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen

per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.

(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, einschließlich

der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir

nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche

Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde

erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass

alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung,

auch personenbezogene im Sinne des BDSG,

im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung

gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung

und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleister

weitergegeben werden.

  • 6 Gerichtsstand

Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen

Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss internationalen

Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes.

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,

juristische Person des Öffentlichen Rechts oder

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher

– auch internationaler – Gerichtsstand für

alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder

mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz.

Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im

Sinne von § 14 BGB ist.

  1. Besondere Bestimmungen für den Verkauf
  • 1 Lieferfristen und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns

bei Annahme oder Bestellung angegeben. Sofern dies

nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen

ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die

wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können

(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden

hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig

die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die

Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht

verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom

Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte

Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich

erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung

in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige

Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn

wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen

haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein

Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung

nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich

nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist

aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Kunden gemäß § 4 des Abschnittes

A und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere

bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund

Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung

und/ oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

  • 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme,

Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort

für Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung

ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die

Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt

(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart

ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung

(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,

Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der

zufälligen Verschlechterung der Ware, geht spätestens

mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim

Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen

Unterganges und der zufälligen Verschlechterung

der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit

Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer

oder der sonst zur Ausführung der Versendung

bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine

Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang

maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine

vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften

des Werkvertragsrechtes entsprechend. Der Übergabe

bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im

Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt

er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich

unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden

Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des

hierauf entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen

(z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

  • 3 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen

und künftigen Forderungen aus dem

Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung

(gesicherte Forderung) behalten wir uns das

Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren

dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten

Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit

übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

gestellt oder Zugriffe Dritte (z. B. Pfändungen) auf die

uns gehörende Ware erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,

insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen

Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen

Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die

Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes

herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen

beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir

sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware

herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir

diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem

Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur

Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung

nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis zum Widerruf gemäß c) befugt, die

unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang weiterzuveräußern und/

oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die

nachfolgenden Bestimmungen:

  1. a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch

Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer

Waren entstehen- den Erzeugnisse zu deren vollem

Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer

Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren

Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir

Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,

vermischten oder verbundenen Waren. Im

Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche

wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

  1. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses

entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt

der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres

etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem

Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung

  1. Die in Absatz (2) genannten Pflichten des Kunden

gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

  1. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben

uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung

nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

uns gegenüber nachkommt, kein Mangel

seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt

nicht durch Ausübung eines Rechtes gemäß

Absatz (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall,

so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu

gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner

die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall

berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung

und Bearbeitung der unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Ware zu widerrufen.

  1. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten

unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf

Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl

freigeben.

  • 4 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und

Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung

sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter

Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,

soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt

ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen

Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten

Ware an einen Verbraucher, auch wenn

dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress

gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress

sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware

durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer,

  1. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet

wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die

über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der

Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand

des einzelnen Vertrages sind oder von uns

(insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-

Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde,

ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob

ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3

BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers

oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen)

übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus,

dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und

Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu

irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns

hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In

jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3

Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung

nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist

ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der

Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder

Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw.

nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß

angezeigten Mangel nach den gesetzlichen

Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir

zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung

des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung

einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)

leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den

gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt

unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung

davon abhängig zu machen, dass der Kunde den

fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt,

einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen

Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung

erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere

die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu

übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der

Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen

Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet

weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den

erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum

Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbauund

Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe

der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein

Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die

aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen

entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)

ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende

Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit

oder zur Abwehr unverhältnismäßiger

Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst

zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv

erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer

derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach

Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht

besteht nicht, wenn wir berechtigt wären,

eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen

Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder

eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende

angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den

gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde

vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis

mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch

kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei

Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt A § 4 und

sind im Übrigen ausgeschlossen.

  • 5 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die

allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachund

Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine

Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der

Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk

oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise

für ein Bauwerk verwendet worden ist

und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff),

beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen

Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2

BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen

zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr.

1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts

gelten auch für vertragliche und außervertragliche

Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem

Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung

der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199

BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung

führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem.

Abschnitt A § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach

dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch

ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Besondere Bestimmungen

für Reparaturarbeiten

  • 1 Frist zur Durchführung der Reparatur

Soweit wir vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine

aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,

nicht einhalten können, sind diese Termine nicht

verbindlich. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere

Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen

(Baugenehmigung o. a.), die zur Auftragsdurchführung

notwendig sind.

  • 2 Vergütung

(1) Wir sind berechtigt, dem Kunden den entstandenen

Aufwand in Rechnung zu stellen, wenn ein Auftrag

nicht durchgeführt werden kann und es sich nicht

um Gewährleistungsarbeiten handelt, soweit

(a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der

Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

(b) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft

versäumt;

(c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen

wurde;

(d) die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender

Produkte aus dem Bereich Unterhaltselektronik

nicht einwandfrei gegeben sind.

(2) Soweit im Rahmen von Reparaturaufträgen Leistungen

nicht vom Auftrag umfasst sind oder von der

Leistungsbeschreibung abweichen, kann der Kunde

ein Nachtragsangebot anfordern oder ein Nachtragsangebot

von uns abgegeben werden. Soweit das

nicht geschieht, werden diese Leistungen nach

Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige

und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der

Erstellung von Bauleistungen § 15 Abs. 3 VOB/B.

(3) Wir sind berechtigt, je nach Fortschritt der beauftragten

Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von

90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten

anzufordern bei Aufträgen, deren Ausführungen über

einen Monat andauern. Der Kunde hat diese innerhalb

von 10 Tagen nach Anforderung durch das Unternehmen

zu leisten.

  • 3 Mängelansprüche des Käufers

(1) Teile oder Leistungen, welche mit einem Sachmangel

behaftet sind, werden wir nach unserer Wahl

unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen,

soweit die Ursache des Mangels bereits zum

Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

(2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten

ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes

gilt für Rücktritt und Minderungen. Das gilt

nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie,

der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen

der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,

vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handeln,

oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk

und Sachen für Bauwerke) und § 634 Abs. 1 Nr. 2

BGB (Baumängel), eine längere Frist gesetzlich

festgelegt ist.

(3) Mängel sind schriftlich unverzüglich nach Erkennbarkeit

für den Kunden mitzuteilen und zu bezeichnen.

(4) Der Kunde darf bei Mängelansprüchen Zahlungen

zurückbehalten, soweit sie in einem angemessenen

Verhältnis stehen zum Umfang der Sachmängel. Hingegen

hat der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht, soweit

die Mängelansprüche verjährt sind. Bei unberechtigten

Mängelrügen sind wir befugt, die uns entstandenen

Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(5) Der Kunde hat zur Nacherfüllung eine angemessene

Frist zu gewähren.

(6) Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde

– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –

vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  • 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit im Rahmen der Reparaturarbeiten Ersatzteile

eingefügt werden oder andere nicht wesentliche Bestandteile,

behalten wir uns das Eigentum an diesen

Teilen bis zur Erfüllung aller Forderungen gegen den

Kunden aus diesem Vertrag vor.

(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen

Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach

und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt,

können wir den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus

der eigenfügten Teile herausverlangen. Sämtliche

Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der

Kunde. Soweit die Reparatur beim Kunden erfolgt, hat er

uns die Gelegenheit zu geben, bei ihm den Ausbau

vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten

des Kunden.

  • 5 Pfandrecht

(1) Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns

ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren

Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das

Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher

durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und

sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit

sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für

sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt

das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder

rechtskräftig sind.

(2) Holt der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb von

vier Wochen nach Abholaufforderung ab, können wir ein

angemessenes Lagergeld berechnen. Holt der Kunde

den Gegenstand nicht spätestens drei Monate nach der

Abholaufforderung ab, entfällt die Verpflichtung zur

weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leichte

fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat

vor Ablauf dieser Frist senden wir dem Kunden eine

Verkaufsandrohung zu. Wir sind berechtigt, den Gegenstand

nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer

Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Einen

etwaigen Mehrerlös kehren wir an den Kunden aus.